Freizügigkeit

Freizügigkeit

Sichern Sie Ihre 2. Säule.

Ein vorübergehender oder definitiver Austritt aus Ihrer Pensionskasse kann verschiedene Gründe haben. In beiden Fällen muss die Pensionskasse Ihr angespartes Sparguthaben (Freizügigkeitsleistung) einem neuen Vorsorgeinstitut zuführen. Damit Ihr Sparguthaben deponiert und professionell verwaltet wird, empfiehlt sich das Freizügigkeitsdepot der unabhängigen Vorsorgestiftung Zürich (uvzh.ch).

  • Vorübergehende Arbeitslosigkeit
  • Ständige Arbeitslosigkeit
  • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz
  • Gutschriften aus einem Vorsorgeausgleich (Scheidung)

Einkommenssteuer & Vermögenssteuer
Die Rendite welche Sie mit Ihrem Freizügigkeitskapital erwirtschaften ist von der Einkommenssteuer befreit. Im Weiteren unterliegt Ihr Freizügigkeitskapital nicht der Vermögenssteuer.

Kapitalbezugssteuer aus Vorsorge bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Quellensteuer)
Sollten Sie beim Kapitalbezug Ihrer Freizügigkeitsleistung breites Wohndomizil in einem Land ausserhalb der Schweiz bezogen haben, fällt eine Quellensteuern als Kapitalbezugssteuer an. Berechnungsgrundlage sind die Steuertarife des Kantons des Stiftungssitzes der uvzh. Die sinnvolle Auswahl des Stiftungssitzes im Kanton Schwyz wirkt steuererleichternd für den Versicherten.

  • Aktive und professionelle Verwaltung Ihres Vermögens
  • Freie Strategiewahl
  • Steuerfreie Erträge
  • Kostengünstig (Einsatz Tranchen für Institutionelle)
  • Tiefster Quellensteuertarif der Schweiz bei Umzug ins Ausland
  • Fünf Jahre vor ordentlicher Pensionierung
  • Wohneigentumsförderung WEF
  • Aufnahme selbstständige Erwerbstätigkeit
  • Invalidität
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz

Hinweis:
Das Abkommen zur Personenfreizügigkeit schränkt den Kapitalbezug beim endgültigen Verlassen der Schweiz ein. Wird der Wohnsitz in ein EU oder EFTA-Staat verlegt, kann der obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung erst bezogen werden, wenn der Versicherte keiner obligatorischen Vorsorgepflicht im entsprechenden Domizilland unterliegt.

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